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Satzung

 

 

„Förderverein OASE-Northeim“

 

Förderverein für den Tagestreff OASE in Northeim

zur Verbesserung, Vernetzung und Unterstützung

der Personen und Institutionen,

die mit der Betreuung und Begleitung

eines Personenkreises zu tun haben,
der durch komplexe Problemlagen gekennzeichnet ist.

 

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

(1)   Der Verein führt den Namen „ Förderverein OASE-Northeim“. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e. V.“.[1]

(2)   Sitz des Vereins ist Northeim.

(3)   Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2 Zweck des Vereins

 

Der Verein will sich dafür einsetzen, dass das Netzwerk an sozialen Einrichtungen in Northeim eine weitere tragende Säule erhält. Die Unterstützung des Tagestreffs OASE, eine Einrichtung der Diakonischen Gesellschaft Wohnen und Beraten mbH (DWB), soll die Toleranz und Integration von sozial benachteiligten Menschen fördern. Insoweit wird der Verein auch als Förderkörperschaft im Sinne von § 58 Nr. 1 AO tätig. Grundlage der Arbeit der OASE ist der § 67 SGB XII, der ambulante Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten in Tagestreffs vorsieht.

 

Zweck des Vereins ist die Förderung mildtätiger Zwecke durch die selbstlose Unterstützung hilfsbedürftiger Personen im Sinne des § 53 der Abgabenordnung, insbesondere die finanzielle Förderung der Diakonischen Gesellschaft Wohnen und Beraten mbH (DWB) als Träger des Tagestreffs OASE in Northeim.

 

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

 

a)     Anbindung von Interessierten (Aktive und Spender und Menschen, die ein Zeichen setzen wollen für sozial benachteiligte Menschen) mit ihren vielfältigen gesellschaftlichen Kontakten an die OASE

b)     Zusammenarbeit mit bestehenden Diensten (z.B. Pflegestützpunkt des Landkreises, Gerontopsychiatrischer Arbeitskreis des Landkreises)

c)     Öffentlichkeitsarbeit durch z. B. Schulungen und Vorträge.

d)     Beschaffung von Finanzmitteln zur Sicherung und Erweiterung des Handlungsspielraumes mit Zukunftsorientierung

e)     Praktische Hilfe und Unterstützung bei der Organisation von Aktivitäten der OASE mit freier Entscheidung über die Finanzmittelverwendung und Umgang mit der Öffentlichkeitsarbeit.

 

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§ 3 Gemeinnützigkeit

 

(1)   Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigter Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2)   Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3)   Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein weder eingezahlte Beiträge zurück, noch haben sie Anspruch auf Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4)   Der Verein ist religiös und politisch neutral.

(5)   Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig, es sei denn, es handelt sich um hauptamtliche oder nebenamtliche Angestellte.

(6)   Änderungen der Satzung sind vor ihrer Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt zur Genehmigung vorzulegen.

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

(1)   Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.

 

(2)   Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag.

 

(3)   Der Verein setzt sich zusammen aus aktiven Mitgliedern, fördernden Mitgliedern

und Ehrenmitgliedern.

 

(4)   Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.

 

(5)   Die Mitgliedschaft erlischt bei:

 

a)     Austritt.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres (Datum des Poststempels) ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist möglich.

b)     Streichung aus der Mitgliederliste bei Nichtzahlung eines Jahresbeitrages.

c)      Tod

d)     Beendigung der Rechtsfähigkeit.

 

(6)   Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zugang einer

Entscheidung eine schriftliche Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde wird dann

der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorgelegt (siehe §7,1g).

 

§ 5 Mitgliedsbeiträge

 

(1)   Die Mitgliedsversammlung legt die Beiträge fest: für natürliche Personen und für juristische Personen.  

 

(2)   Der Beitrag ist bis zum 31. März des laufenden Kalenderjahres zu entrichten.

 

(3)   Eine Ermäßigung des Beitrages ist auf Antrag möglich.

 

(4)   Ehrenmitglieder sind von den Beitragszahlungen befreit.

 

 

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(5)   Spenden, Zuschüsse und andersartige Zuwendungen sind Mittel zum Erfolg der Aufgaben des Vereins.

 

(6)   Die ab dem 01.07. des Jahres eintretenden Mitglieder zahlen 50% des Jahresbeitrages.

 

 

§ 6 Organe des Vereins

 

(1)   die Mitgliederversammlung,

 

(2) der Vorstand.

 

 

§ 7 Mitgliederversammlung

 

(1)   Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

 

a)     Wahl des Vorstandes,

b)     Genehmigung des Haushaltsplanes und Entgegennahme des Jahresberichtes,

c)     Entlastung des Vorstandes,

d)     Wahl der Kassenprüfer für zwei Geschäftsjahre,

e)     Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

f)       Auf Antrag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung beschließen, Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern zu ernennen.

g)     Entscheidung über die Beschwerde bei Ablehnung eines Aufnahmeantrages.

 

(2)   Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Auf Verlangen

eines Viertels der Mitglieder muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

 

(3)   Zu den Mitgliederversammlungen wird mit einer Frist von vier Wochen, beginnend mit

dem Datum des Poststempels, schriftlich, per E-Mail oder Fax, unter Angabe einer Tagesordnung, die der Vorsitzende aufstellt, eingeladen. Anträge zur Tagesordnung können Mitglieder bis 1 Woche vor dem Termin der Mitgliederversammlung einreichen.

 

(4)   Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt die/der Vereinsvorsitzende, im Falle

Ihrer/seiner Verhinderung sein/e Stellvertreter/in.

 

(5)   Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Auf

Antrag von drei Mitgliedern muss geheim abgestimmt werden.

 

(6)   Beschlüsse über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins bedürfen einer

Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Ist dies nicht der Fall, so kann frühestens nach 6 Wochen eine weitere Versammlung einberufen werden, welche in jedem Fall beschlussfähig ist. Die Einladung der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit zu enthalten.

 

(7)   Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Vorsitzenden und

dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll wird in der nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorgelegt

 

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§ 8 Vorstand

 

(1)    Der Vorstand besteht aus:

- der/dem Vorsitzenden

- der/dem stellvertretenden Vorsitzenden

- bis zu zwei Beisitzern

- der/m Schatzmeister/in

 

Die Trägerin des Tagestreffs OASE entsendet eine/n Vertreter/in mit beratender Funktion in den Vorstand.

 

Vorstandsmitglieder können nur natürliche Personen sein, nicht juristische Personen.

 

Die Wahl erfolgt in drei Wahlgängen.

- Erster Wahlgang: Wahl der/s Vorsitzenden

- Zweiter Wahlgang: Wahl der/s stellvertretenden Vorsitzenden

- Dritter Wahlgang: Wahl der übrigen Mitglieder

 

(2)    Der Vorstand entscheidet über ein Entgelt Dritter für Verwaltungsarbeiten oder andere Dienstleistungen.

 

(3)    Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes

Vertreten. Wobei

die/der 1. Vorsitzende oder

die/der stellvertretende Vorsitzende  mitwirken müssen.

 

(4)    Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins zu führen. Insbesondere hat er folgende

Aufgaben:

 

a)     Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der

Tagesordnung.

b)     Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

c)     Erstellung der Jahresabschlussrechnung und des Jahresberichtes.

d)     Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.

 

(5)    Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen, mindestens zweimal im Jahr. Die/der Vorsitzende beruft die Vorstandssitzung mit einer Ladungsfrist von vierzehn Tagen, beginnend mit dem Datum des Poststempels, schriftlich, per E-Mail oder Fax unter Angabe der Tagesordnung ein und leitet die Sitzung.

 

(6)    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend

ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

 

(7)    Über die Vorstandssitzungen ist  ein Protokoll zu fertigen, das von der/dem Vorsitzenden und der/m Protokollantin/en zu unterzeichnen ist.

 

(8)    Der Vorstand informiert die Mitglieder im Rahmen der Mitgliederversammlung über seine

Tätigkeiten und Planungen.

 

(9)    Der Vorstand arbeitet ausschließlich ehrenamtlich, Auslagen können erstattet werden.

 

(10) Die Vorstandsmitglieder werden für vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt.

 

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§ 9 Auflösung des Vereins

 

(1)   Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen

werden.

Sofern die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind die/der 1. Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Dies gilt entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

 

(2)   Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das

Vermögen des Vereins nach Maßgabe der Mitgliederversammlung an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft im Landkreis Northeim zwecks Verwendung für mildtätige Zwecke im Sinne des § 53 der Abgabenordnung. Die Auskehrung des Vermögens darf nur nach Genehmigung des Finanzamtes erfolgen.

 

(3)  Gerichtsstand ist Northeim

 

 

 

 

Die vorstehende Satzung wurde am 19. November 2014 geändert.

 

 



[1]    Sofern in dieser Satzung Funktionsbezeichnungen wie „Spender“, „Vorsitzender“, „Stellvertreter“, „Beisitzer“ u. a. verwendet werden, gilt neben der verwendeten männlichen Form auch die weibliche Form.